UstG Paragraph 4 Nr. 8 bis 28 mit Regelungen
Inhalte und Definition der Paragraphen beim Umsatzsteuergesetz
Im Paragraphen 4 des Umsatzsteuergesetzes geht es im Absatz 8 ff. um Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung. Die Absätze 8 -13 sehen vor, dass von der Umsatzsteuer zu befreien sind, wer an Mitgliedsstaaten bestimmte "Waren" liefert und dafür den Nachweis der Steuerbefreiung erbringt. Dabei hat der Abnehmer in seinem Land für die Bescheinigungsbeschaffung zu sorgen. Darüber hinaus regelt das Bundesfinanzministerium mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung wie der Unternehmer die restlichen Nachweise zu erbringen hat.
Diese Nachweise werden in 9 Regelfällen der Buchstaben a)bis i) aufgezählt. Dabei geht es um alles, was mit Geldgeschäften aller Art zu tun hat, Umsätze aus der Grunderwerbssteuer , dem Lotto- und Rennwettgeschäft, Versicherungsschutz, Tätigkeiten als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter, der Grundstücke und Wohneigentumsgesellschaften.Die Abs.14-19 regeln z.T. in mehreren Unterabschnitten ärztliche Leistungen und Leistungen in medizinischen Berufen, in Krankenhäusern, Diagnostikzentren, Einrichtungen mit den Versorgungsverträge bestehen und Unfallversicherungseinrichtungen, ebenso Hospize und Strafanstalten, Sozialversicherungsträger inklusive der Medizinischen Dienste, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Organspende und Krankentransporte, die Wohlfahrtspflege und die Befreiung für Blinde und deren Einrichtungen.
Der Abs. 20 befreit alle kulturellen Einrichtungen des Bundes und der Länder, Abs. 21 alle Bildungseinrichtungen inklusive der an ihnen tätigen Personen, Abs. 22 regelt Vorträge und Kurse an volksnahen Bildungseinrichtungen, für die Teilnehmergebühren erhoben werden. Die Abs. 23-25 regeln alle Jugendlichen zu Gute kommenden Maßnahmen, Abs. 26 die ehrenamtliche Tätigkeit , Abs. 27 die Gestellung von Mitgliedern an Genossenschaften und Mutterhäuser sowie Ersatzkräfte für Betriebe mit weniger als drei Arbeitskräften , wenn Inhaber krank ist. Abs. 28 schließlich die Lieferung von Gegenständen ohne Vorsteuerabzug, sofern die anderen Bedingungen der Abs. 7-27 erfüllt sind.
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